Wir informieren Sie hier möglichst kompakt über die Umsetzung der PPWR in der Praxis. Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen von uns erstellt und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.
Die Theorie
- PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation
- Formale Bezeichnung: EU-Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40
- Ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie RL 94/62/EG
- Umsetzung in Schritten, erste Pflichten ab 12. August 2026
- Europaweit gültig, nationale Besonderheiten möglich
Welche Verpackungen sind betroffen?
- Alle Verpackungen und Verpackungsmaterialien:
- Versandverpackungen z.B. Versandpakete
- Verkaufsverpackungen z.B. Spielekarton, Kosmetikschachtel
- Transportverpackungen z.B. Umkarton Spedition, Palette
Wer ist verpflichtet etwas zu tun?
In kurz: jeder. Die genauen Pflichten ergeben sich in der PPWR aus den fünf Rollen.
Die Rollenzuordnung ist leider nicht immer eindeutig. Zudem ist die Namensgebung der Rollen nicht schlüssig. Z. B. ist der Erzeuger nicht automatisch derjenige, der die Verpackung herstellt. Doppelbelegungen sind möglich, ein „Hersteller“ kann z. B. zeitgleich auch „Erzeuger“ sein. ….
Rollen in der PPWR
Lieferant
Erzeuger
Pflichten
- Konformitäts-Bewertung
- Technische Dokumentation
- Konformitätserklärung
- Kennzeichnung der Verpackung
Hersteller
Pflichten
- Erweiterte Herstellerverantwortung
- Hersteller Registrierung
Importeur
Pflichten
- Sicherstellung der Konformitätsbewertung
- Aufrechterhaltung der Konformität bei Handhabung
Vertreiber
Pflichten
- Sorgfaltspflicht
Welche konkreten Pflichten sind ab 12.08.2026 zu erfüllen?
Stoffausschlüsse in Verpackungen (Art. 5)
- Grenzwerte Schwermetalle: Die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in einer Verpackung darf 100 mg/kg nicht übersteigen.
- Grenzwerte PFAS (nur in Lebensmittelverpackungen)
Informationspflicht der Lieferanten
- Im Sinne der PPWR sind Sie der Erzeuger der von uns produzierten Verpackungen. Wir stellen Ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit Sie die Konformität der Verpackungen nachweisen können.
Kennzeichnung von Verpackungen
- Identifikationsmerkmal, z. B. Chargennummer oder Seriennummer
- Kontaktinformationen des Herstellers (Firma, Adresse, Kontaktmöglichkeit wie Telefon oder Mail);
optional QR-Code
- Bitte beachten Sie bei der Erstellung Ihrer Druckdaten, dass folgende Informationen enthalten sind:
- Identifikationsmerkmal z. B. Chargennummer oder Seriennummer
- Kontaktinformationen des Herstellers Ihre oder die Ihres Kunden; optional QR-Code
- Alte Materialcodes (z. B. PET, PAP etc.) entfallen und dürfen ab 2028 nicht mehr verwendet werden. Ausschließlich EU-einheitliche Kennzeichnung (gibt es noch nicht)
EU-Konformitätserklärung
Die Verantwortung für diese Erklärung liegt beim Erzeuger.
- Die EU-Konformitätserklärung muss enthalten:
- Fertigungskontrolle des Erzeugers
- Technische Dokumentation
- Konformitätserklärung des Erzeugers
Technische Dokumentation
- Die technische Dokumentation muss enthalten:
- Identifikation, technische Zeichnungen/Fotos, Beschreibung
- Vorgesehener Verwendungszweck der Verpackung
- Prüfberichte
- Konformitätsbewertungsverfahren
Weiterführende Informationen
Unsere Produktspezifikationen
Sie enthalten von uns ausgearbeitete Produktspezifikationen, die alle notwendigen Informationen enthalten: Sie können sie für unser Produkt als technische Dokumentation verwenden.
- Produktinformationen: Artikelnummer, Bezeichnung, Art, Format, Verwendung
- Recyclingfähigkeit: Klasse, Art, Entsorgung
- Materialkomponenten inkl. Stoffbeschränkungen nach REACH, PPWR Metalle und PFAS bei Lebensmittelkontakt, Recyclatanteile
- Abbildung Druckbild bzw. technische Zeichnung
Unser Team steht Ihnen bei Fragen sehr gerne beratend zu Seite.
Dirk Hartmann
Kalkulation
+49 921 78 44-17
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Andreas Hertel
Kundenbetreuung
+49 921 78 44-40
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Thomas Kleinwächter
Kundenbetreuung
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Michael Müller
Kundenbetreuung
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Isabell Schuierer
Kundenbetreuung
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