Wir informieren Sie hier möglichst kompakt über die Umsetzung der PPWR in der Praxis. Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen von uns erstellt und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.
Die Theorie
- PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation
- Formale Bezeichnung: EU-Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40
- Ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie RL 94/62/EG
- Umsetzung in Schritten, erste Pflichten seit 12. August 2026
- Europaweit gültig, nationale Besonderheiten möglich
Welche Verpackungen sind betroffen?
- Alle Verpackungen und Verpackungsmaterialien:
- Versandverpackungen z.B. Versandpakete
- Verkaufsverpackungen z.B. Spielekarton, Kosmetikschachtel
- Transportverpackungen z.B. Umkarton Spedition, Palette
Wer ist verpflichtet etwas zu tun?
In kurz: jeder. Die genauen Pflichten ergeben sich in der PPWR aus den fünf Rollen.
Die Rollenzuordnung ist leider nicht immer eindeutig. Zudem ist die Namensgebung der Rollen nicht schlüssig. Z. B. ist der Erzeuger nicht automatisch derjenige, der die Verpackung herstellt. Doppelbelegungen sind möglich, ein „Hersteller“ kann z. B. zeitgleich auch „Erzeuger“ sein. ….
Rollen in der PPWR
Lieferant
Erzeuger
Pflichten
- Konformitäts-Bewertung
- Technische Dokumentation
- Konformitätserklärung
- Kennzeichnung der Verpackung
Hersteller
Pflichten
- Erweiterte Herstellerverantwortung
- Hersteller Registrierung
Importeur
Pflichten
- Sicherstellung der Konformitätsbewertung
- Aufrechterhaltung der Konformität bei Handhabung
Vertreiber
Pflichten
- Sorgfaltspflicht
Welche konkreten Pflichten sind seit 12.08.26 zu erfüllen?
Stoffausschlüsse in Verpackungen (Art. 5)
- Grenzwerte Schwermetalle: Die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in einer Verpackung darf 100 mg/kg nicht übersteigen.
- Grenzwerte PFAS (nur in Lebensmittelverpackungen)
Informationspflicht der Lieferanten
Im Sinne der PPWR sind wir der Lieferant der von uns produzierten Verpackungen. Wir stellen Ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit Sie die Konformität der Verpackungen nachweisen können.
Kennzeichnung von Verpackungen
Der Erzeuger im Sinne der PPWR ist dafür verantwortlich, dass eine Kennzeichnungen auf der Verpackung aufgebracht ist. Sie kann im Druckmotiv enthalten sein oder anders aufgebracht werden (z. B. Etikett):
- Identifikationsmerkmal, z. B. Chargennummer oder Seriennummer
- Kontaktinformationen des Herstellers (Firma, Adresse, Kontaktmöglichkeit wie Telefon oder Mail); optional QR-Code
Ist dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich, kann die Kennzeichnung auch auf den dem Produkt beigefügten Unterlagen erfolgen.
- Bitte beachten Sie bei der Erstellung Ihrer Druckdaten, dass folgende Informationen enthalten sind:
- Identifikationsmerkmal Verpackungs-ID, wie z.B. Seriennumer, Name
- Kontaktinformationen des Herstellers Ihre oder die Ihres Kunden; optional QR-Code
- Alte Materialcodes (z. B. PET, PAP etc.) entfallen und dürfen ab 2028 nicht mehr verwendet werden. Ausschließlich EU-einheitliche Kennzeichnung (gibt es noch nicht)
EU-Konformitätserklärung PPWR
Die Verantwortung für die Erstellung liegt beim Erzeuger.
Technische Dokumentation
- Eindeutige Kennung (Art.-Nr. oder Seriennummer oder Name)
- Produktbeschreibung: Allgemeine Beschreibung, Verwendungszweck, Materialien, Formate
- Technische Zeichnung
- Lieferantenerklärungen
Konformitätsbewertung
- Prüfen Sie, ob Ihre Verpackung folgende Punkte erfüllt:
- Einhalten der Schwermetallgrenzwerte
- Einhalten der PFAS-Grenzwerte (nur bei Lebensmittelverpackungen)
- Erzeugerkontaktdaten und Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht
- ab 2030
- Gewichts- und Volumenreduktion (Verpackungsminimierung)
- Leerraumverhältnis <50%
- Recyclingfähigkeit
- Mindestrezyklatanteil (nur bei Kunststoff), z. B. Fensterhinterklebung
Konformitätserklärung
- Eindeutige Kennung (Art.-Nr. oder Seriennummer oder Name)
- Name und Anschrift des Erzeugers
- Beschreibung der Verpackung: z. B.: Produktbezeichnung, Modell (z. B. Faltschachtel), Einsatzzweck
- Erfüllung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: Verordnung (EU) 2025/40 PPWR
- Notifizierende Stelle und Bescheinigungen (falls erforderlich); nicht erforderlich bei interner Fertigungskontrolle
- Name, Funktion, Datum, Unterschrift
Unsere Produktspezifikationen
Sie enthalten von uns ausgearbeitete Produktspezifikationen, die alle notwendigen Informationen enthalten: Sie können sie für unser Produkt als technische Dokumentation verwenden.
- Produktinformationen Artikelnummer, Bezeichnung, Art, Format, Verwendung
- Materialkomponenten inkl. Stoffbeschränkungen nach REACH, PPWR Metalle und PFAS bei Lebensmittelkontakt, Recyclatanteile
- Abbildung Druckbild bzw. technische Zeichnung
- Recyclingfähigkeit Klasse, Art, Entsorgung
- Recyclatanteil bei Kunstsoffen, z.B. Fensterhinterklebung
Unserer Versandverpackungen
Für unsere Versandverpackungen, Umkartons und Verpackungskomponenten übernehmen wir, die Hertel & Co. GmbH, selbst die Rolle des Erzeugers im Sinne der PPWR einschließlich der damit verbundenen Pflichten.
Unser Team steht Ihnen bei Fragen sehr gerne beratend zu Seite.
Dirk Hartmann
Kalkulation
+49 921 78 44-17
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Andreas Hertel
Kundenbetreuung
+49 921 78 44-40
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Thomas Kleinwächter
Kundenbetreuung
+49 921 78 44-25
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Michael Müller
Kundenbetreuung
+49 921 78 44-50
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Isabell Schuierer
Kundenbetreuung
+49 921 78 44-20
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